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   OLG Hamburg, 10.07.1997 - 1 Ws 183/97   

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OLG Hamburg, 10.07.1997 - 1 Ws 183/97 (https://dejure.org/1997,11538)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.07.1997 - 1 Ws 183/97 (https://dejure.org/1997,11538)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - 1 Ws 183/97 (https://dejure.org/1997,11538)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 21.12.1982 - 4 VAs 140/82

    Zurückstellungsgesuch; Therapiebereitschaft; Therapiefähigkeit; Abhängigkeit;

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.1997 - 1 Ws 183/97
    Dem trägt auch § 35 Abs. 5 Satz 3 BtMG Rechnung, der gerade die Möglichkeit erneuter Zurückstellungen eröffnet (vgl. Körner, BtMG , 4. Aufl., § 35 , Rdn. 97 und 184; OLG Karlsruhe StV 1983, 112 f.).
  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

    Ob bei Zusammentreffen von Widerrufsreife wegen ungünstiger aktueller Legalprognose nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB mit einer - prognostisch geringeren Anforderungen unterliegenden (vgl. HansOLG Hamburg in StV 1998, 390, 391; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 35 Rdn. 142, 149 m.w.N.) - Handhabung nach §§ 35 ff BtMG in anderer Sache ein in den letztgenannten Sondervorschriften zum Ausdruck gekommener Rechtsgedanke eine Ausnahme vom Grundsatz alsbaldiger Widerrufsentscheidung (siehe vorstehend Ziff. (1)) zulässt oder gar gebietet, kann hier dahinstehen.
  • OLG Frankfurt, 15.04.2013 - 3 VAs 11/13

    Bedeutung der fehlenden Therapiewilligkeit bzw. -fähigkeit für

    Allerdings soll die Bestimmung des § 35 BtMG gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen, und soll deshalb auch "Risikopatienten" (vgl. OLG Hamburg, StV 1998, 390) eine Therapiechance eröffnet werden.
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08

    Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Aussichtslosigkeit der

    Daraus folgt, dass die Zurückstellung nicht allein wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden darf, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" (Körner aaO, Rdnr. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.) eine Therapiechance eröffnen.
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2007 - 2 VAs 37/07

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Ferner darf die Zurückstellung nicht wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll gerade dann Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" (Körner aaO, Rdnrn. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.) eine Therapiechance eröffnen.
  • OLG Koblenz, 28.09.2005 - 2 VAs 9/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Weg aus der Drogensucht regelmäßig mit mehreren gescheiterten Therapieversuchen, strafrechtlichen Rückfällen oder Fehlverhalten im Strafvollzug verbunden sein kann (OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Frankfurt, StV 2003, 289; OLG Hamburg, StV 1998, 390, 391).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2009 - 2 VAs 13/09

    Fehlerhafte Berücksichtigung der Sicherheitsinteresses der Allgemeinheitbei der

    Daraus folgt, dass die Zurückstellung nicht schon wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden darf, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll, was die Vollstreckungsbehörde ersichtlich verkannt hat, gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer ungünstigen Prognose nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" eine Therapiechance eröffnen (Körner aaO., Rdnr. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.; Senat NStZ 2008, 576).
  • OLG Naumburg, 11.07.2012 - 1 VAs 433/12

    Strafvollstreckung: Ausübung des Ermessens bei Zurückstellung der Vollstreckung

    Ebenso wenig darf die Zurückstellung grundsätzlich wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden, da die Bestimmung des § 35 BtMG gerade dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen und auch "Risikopatienten" (vgl. OLG Hamburg StV 1998, 390f.; OLG Zweibrücken StV 2000, 157f.) eine Therapiechance eröffnen soll.
  • OLG Koblenz, 14.02.2002 - 2 VAs 6/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Dem trägt auch § 35 Abs. 5 Satz 3 BtMG Rechnung, der gerade die Möglichkeit erneuter Zurückstellungen eröffnet (vgl. OLG Hamburg StV 1998, 390, 391; OLG Karlsruhe MDR 1983, 514, 515).
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